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§ 1 Name und Sitz des Vereins Der Verein führt den Namen 'Wassersportverein Brunsbüttel e.V." und hat seinen Sitz in Brunsbüttel. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Meldorf eingetragen. § 2 Zweck des Vereins Der Verein dient der Förderung des Wassersports, insbesondere des Segelsports und der Pflege guter Seemannschaft sowie der Förderung von sportlichen Übungen und Leistungen unter weitgehender Berücksichtigung des Natur- und Umweltschutzes zur Erhaltung der natürlichen Lebensbedingungen. § 3 Gemeinnützigkeit Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Aufgaben verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 4 Mitgliedschaft und Aufnahme Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 14. Lebensjahr vollendet hat. Die Aufnahme erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3 der abgegebenen Stimmen. Antragsteller müssen sich 2 Monate vor Aufnahme auf einer Versammlung vorgestellt haben. Die Aufnahme kann auch in einer Versammlung gemäß § 7 Ziffer 2 erfolgen. Das 1. Jahr der Mitgliedschaft gilt als Probe-Mitgliedschaft. § 5 Die Mitgliedschaft erlischt
§ 6 Mitgliedsbeiträge Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge - dazu gehören auch die Aufnahmegebühr und andere Umlagen - und deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. § 7 Organe des Vereins sind 1. der Vorstand 2. die Mitgliederversammlung 1. Der Vorstand Der Vorstand des Vereins besteht aus 5 Personen, nämlich dem 1. Vorsitzenden dem 2. Vorsitzenden dem Kassierer dem Schriftführer und einem Beisitzer. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch 2 Mitglieder des Vorstandes, darunter der 1. oder 2. Vorsitzende, vertreten. Der Vorstand darf bei Erfüllung seiner Aufgaben Ausgaben nur im Rahmen des Haushaltsplanes tätigen. Über den Haushaltsplan hinaus gehende Ausgaben sind von der Mitgliederversammlung zu beschließen. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den 1. Vorsitzenden oder einen Vertreter. Er muss eine Sitzung einberufen, wenn ein Mitglied des Vorstandes dies unter Angabe von Gründen verlangt oder 1/4 der Vereinsmitglieder dieses beantragt. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und dem Verein mindestens ein Jahr angehört haben. 2. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand durch einfachen Brief. Die Einladungsfrist beträgt eine Woche. Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstandes geleitet. Die Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in der Niederschrift über die Versammlung festgehalten. Sie sind vom Vorsitzenden und Protokollführer zu unterzeichnen. Satzungsänderungen werden mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen gefasst. Außerhalb der Mitgliederversammlung finden Versammlungen statt, deren Termine durch Aushang am Schwarzen Brett im Klubhaus bekannt gemacht werden. § 8 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 9 Auflösung des Vereins
Die Auflösung kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen
werden. Sie ist nicht zulässig, wenn mindestens 7 Mitglieder für den Fortbestand des Vereins stimmen. Die Einladung zu dieser besonderen Mitgliederversammlung muss spätestens 8
Tage vor dem Termin sämtlichen Mitgliedern durch eingeschriebenen Brief bekannt gemacht werden. In der Einladung muss ausdrücklich auf den Tagesordnungspunkt "Auflösung des
Vereins" hingewiesen werden. § 10 Ersatzansprüche jeglicher Art gegenüber dem Verein sind ausgeschlossen, soweit das gesetzlich zulässig ist. § 11 Soweit die Satzung keine speziellen Regelungen enthält, gelten die gesetzlichen Bestimmungen des BGB. Brunsbüttel, den 28.01.2007 |